OSHA-Frist für die Unfallmeldung: was jetzt zählt

Bis zum 2. September 2026 kann OSHA Firmen ohne Unfallmeldung für 2025 sanktionieren. Wen es betrifft, was ein Bußgeld kostet, was jetzt zu tun ist.

Łukasz Kamiński 5 Min. Lesezeit
Klemmbrett mit einem Unfallmeldeformular und einem Stift, bereit zur Einreichung

Häufige Fragen

Was ist die Injury Tracking Application (ITA) der US-Behörde OSHA?
Das ist das Online-System, über das meldepflichtige Arbeitgeber in den USA jährlich zusammengefasste Unfall- und Erkrankungsdaten einreichen. Es ist keine neue Pflicht, sondern der elektronische Übermittlungsweg für einen Nachweis, den Arbeitgeber ohnehin führen müssen.
Welche Arbeitgeber müssen über die ITA melden?
Betriebe mit 250 oder mehr Beschäftigten, die zur OSHA-Dokumentation verpflichtet sind, Betriebe mit 20-249 Beschäftigten in einer festgelegten Hochrisikobranche sowie Betriebe mit 100 oder mehr Beschäftigten in einer Appendix-B-Branche, die zusätzlich die vollständigen Formulare 300 und 301 einreichen. Niemand informiert den Arbeitgeber, welche Kategorie zutrifft — das festzustellen ist seine eigene Aufgabe.
Was passiert nach dem 2. September 2026?
Das eigene Vollzugsmemo der OSHA legt dieses Datum als Ende des sechsmonatigen Zeitfensters fest, in dem ein konkreter Betrieb wegen der fehlenden Meldung vom 2. März 2026 sanktioniert werden kann. Danach kann genau dieser Verstoß nicht mehr eigenständig geahndet werden, kann aber bei einer schon vorher eröffneten Kontrolle trotzdem auffallen.
Was kostet ein Bußgeld wegen fehlender Meldung tatsächlich?
Der gesetzliche Höchstsatz liegt bei 16.550 US-Dollar je einfachem Verstoß, doch ein erstmaliger Verstoß wegen fehlender Meldung kostet in der Praxis meist deutlich weniger, zwischen 0 und rund 1.865 US-Dollar. Das größere Risiko ist die Aufnahme in OSHAs Site-Specific-Targeting-Programm, das eine vollständige Betriebskontrolle auslösen kann.
Betrifft diese US-Pflicht auch deutsche Unternehmen?
Direkt nur Standorte in den USA. Ein deutscher Arbeitgeber hat aber eine vergleichbare eigene Pflicht: die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft, binnen drei Tagen ab Kenntnis, wenn ein Versicherter mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder stirbt.

Über den Autor

Łukasz Kamiński

Łukasz Kamiński

Mitgründer, VR-Produktentwicklung | Experte für Arbeits- und Brandschutz

Feuerwehrmann und Mitgründer von EHS VR. Er schreibt die Szenarien unserer VR-Trainingsanwendungen und verantwortet deren Produktentwicklung — gestützt auf Praxiswissen in Arbeitsschutz, Brandschutz und Erster Hilfe.

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