Fremdfirmen unterweisen heißt: Bevor eine externe Firma mit ihren Leuten auf Ihrem Gelände anfängt, erfahren sie, welche Gefahren dort lauern, welche Regeln gelten und was im Notfall zu tun ist. Für die fachliche Unterweisung in ihrer eigenen Tätigkeit bleibt die Fremdfirma zuständig. Ihr Teil ist der Betrieb. Das Arbeitsschutzgesetz sagt es in § 8, und in den USA, Großbritannien, Polen, Frankreich und Spanien gilt sinngemäß dasselbe: Sagen Sie, was bei Ihnen gefährlich ist, stimmen Sie die Schutzmaßnahmen ab, und zwar vor Arbeitsbeginn.
Dieser Beitrag zeigt, wer was schuldet, was die Regeln in sechs Ländern vom Auftraggeber verlangen, was in die Unterweisung gehört und wo VR hilft.
Wer ist zuständig: Sie oder die Fremdfirma?
Beide, jeweils für einen Teil des Risikos. Die Fremdfirma kennt ihr Handwerk und schult ihre Leute darin. Sie kennen Ihren Betrieb: die Stapler, die spannungsführenden Anlagen, das Gefahrstofflager, den Alarm, der wie ein Probealarm klingt. Keine Seite kann die Hälfte der anderen abdecken.
ArbSchG § 8 verpflichtet Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig werden, zur Zusammenarbeit. Sie unterrichten sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die Gefahren und stimmen die Schutzmaßnahmen ab. Absatz 2 richtet sich direkt an Sie als Auftraggeber: Sie müssen sich vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen zu den dortigen Gefahren erhalten haben.
Die Unfallversicherung konkretisiert das. Nach DGUV Vorschrift 1 § 6 (BGHM) bestimmen die Unternehmer eine Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, soweit das zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung nötig ist. Zur Abwehr besonderer Gefahren bekommt sie Weisungsbefugnis. Die Erläuterung dazu stellt klar, dass die Unternehmen schon vor Beginn der gemeinsamen Tätigkeit Informationen austauschen müssen.
Was die Regeln vom Auftraggeber verlangen
Überall soll der Auftraggeber Gefahren mitteilen und die Arbeit vor dem Start abstimmen. Unterschiede gibt es dabei, was schriftlich vorliegen muss und wer koordiniert.
| Land | Was der Auftraggeber tun muss | Quelle |
|---|---|---|
| Deutschland | Zusammenarbeit, gegenseitige Information über Gefahren, Abstimmung der Maßnahmen; sich vergewissern, dass fremde Beschäftigte angemessene Anweisungen erhalten haben (ArbSchG § 8); Koordinator bei gegenseitiger Gefährdung (DGUV Vorschrift 1 § 6) | gesetze-im-internet.de |
| USA | Bei Prozessen mit hochgefährlichen Chemikalien: Information über Brand-, Explosions- und Freisetzungsgefahren, Erläuterung des Notfallplans, Zugangskontrolle, Unfallbuch für Fremdpersonal (29 CFR 1910.119(h)) | Cornell LII |
| Großbritannien | Information über Risiken, Schutzmaßnahmen und Notfallabläufe; Zusammenarbeit während der gesamten Arbeit | HSE INDG368 |
| Polen | Zusammenarbeit, Benennung eines Koordinators, Regeln für den Gefahrfall; der Gastgeber gibt Informationen zu Gefahren und Ersthelfern weiter (Kodeks pracy Art. 208) | Kodeks pracy, Art. 208 |
| Frankreich | Gemeinsame Begehung vor Arbeitsbeginn, gemeinsame Analyse der Wechselwirkungsrisiken und, falls solche bestehen, ein schriftlicher plan de prévention (Code du travail R4512-2, R4512-6) | code.travail.gouv.fr |
| Spanien | Der Betriebsinhaber informiert und weist die anderen Firmen vor Arbeitsbeginn an, schriftlich bei schweren oder sehr schweren Risiken (Real Decreto 171/2004, Art. 7 und 8) | BOE |
Zu den USA eine Einschränkung: Die Fremdfirmenregel der OSHA gilt nur für Prozesse mit hochgefährlichen Chemikalien und nimmt Hilfsdienste wie Reinigung, Lieferung oder Kantine aus. Darüber hinaus gilt die Multi-Employer Citation Policy (OSHA, 1999). Für dieselbe Gefahr an einem gemeinsamen Arbeitsort kann mehr als ein Arbeitgeber belangt werden, auch derjenige mit der allgemeinen Aufsicht über das Gelände.
Spanien verlangt außerdem bei Aufträgen aus der eigenen Kerntätigkeit, dass sich der Hauptunternehmer schriftlich bestätigen lässt, dass die Fremdfirma die Risiken beurteilt und ihre Leute unterwiesen hat (Real Decreto 171/2004, Art. 10). ArbSchG § 8 und DGUV Vorschrift 1 § 6 enthalten keine solche Pflicht. Als Gewohnheit lohnt es sich trotzdem.
Was in die Unterweisung gehört
Bleiben Sie bei Ihrem Betrieb. Die Fremdfirma kann schweißen oder eine Kälteanlage warten. Wo bei Ihnen die Gasleitungen verlaufen, weiß sie nicht.
Am konkretesten beschreibt es der französische Code du travail R4512-15: Vor Ort und vor Arbeitsbeginn zeigt der Verantwortliche der Fremdfirma seinen Leuten die Gefahrenbereiche und ihre Kennzeichnung, erklärt die Schutzausrüstung und geht mit ihnen die Wege zum Einsatzort, zu den bereitgestellten Räumen und zu den Notausgängen ab. Zusammen mit der HSE-Liste ergibt das einen brauchbaren Rahmen:
- die Gefahren Ihres Betriebs, auf die die Arbeit trifft (Fahrwege, spannungsführende Anlagen, Gefahrstoffe, Bereiche für Heißarbeiten);
- die vorhandenen Schutzmaßnahmen und was nicht berührt oder umgangen werden darf;
- Notfallregeln: Alarmsignale, Sammelplatz, Ersthelfer, Notrufnummer;
- Zu- und Abgänge, Sperrbereiche, Anmeldung am Tor;
- welche Ihrer Arbeitsmittel benutzt werden dürfen und welche nicht;
- Erlaubnisscheine und Freischaltverfahren für den konkreten Auftrag;
- wer die Arbeit beaufsichtigt und wer sie stoppen darf.
Die Fallbeispiele der HSE zeigen, was ohne das passiert. Ein Lieferfahrer ging in eine Fabrikhalle, um nach dem Abladeplatz zu fragen, und wurde von einem Stapler angefahren. Der Mitarbeiter einer Fremdfirma auf einem Hof hob ein Bewässerungsrohr an und berührte damit eine 33.000-V-Freileitung, von der ihm niemand erzählt hatte. Keine der beiden Gefahren gehörte zur Arbeit der Fremdfirma. Beide gehörten zum Gelände.
Fremdfirma ist nicht Leiharbeit
Alles oben betrifft Firmen, die ihre Arbeit selbst steuern. Leiharbeitnehmer arbeiten unter Ihrer Weisung, und dann liegt die Unterweisung bei Ihnen: Nach ArbSchG § 12 Abs. 2 trifft sie bei der Arbeitnehmerüberlassung den Entleiher, angepasst an Qualifikation und Erfahrung der Person.
Wenn Ihre Saisonspitze mit Leiharbeit läuft, lesen Sie unseren Beitrag zu Saisonkräften im Lager.
Wo VR passt
Eine Fremdfirmen-Kolonne kommt oft montags früh, hört 20 Minuten zu, unterschreibt eine Liste und arbeitet ab zehn. Verloren geht dabei, was sich schwer in Worte fassen lässt: wie Ihr Werk wirklich aussieht, wenn ein Stapler um eine unübersichtliche Ecke biegt.
Kurze VR-Szenarien füllen genau diese Lücke. Unser Szenario Gefahrenerkennung am Arbeitsplatz stellt die Person in eine virtuelle Werkhalle, in der sie die Gefahren finden soll, mit Rückmeldung zu dem, was sie übersehen hat. Für Instandhaltungsfirmen übt Lockout Tagout (LOTO) das Freischalten Schritt für Schritt, bevor jemand Ihre Maschinen anfasst. Was das Verfahren selbst enthalten muss, steht in Lockout-Tagout-Schulung: was sie abdecken muss. Für Dach- und Montagearbeiten deckt Arbeiten in der Höhe das Absturzrisiko ab. Die Brille kann am Werkstor ausgegeben und die Sitzung beendet werden, bevor der Erlaubnisschein unterschrieben ist.
Die Begehung des echten Geländes und die fachliche Unterweisung durch die Fremdfirma ersetzt das nicht. Die Begehung wird aber kürzer, weil die Person schon weiß, worauf sie achten muss. Und wenn Ihr Betrieb Gefahren hat, die kein Standardkurs zeigt, baut unser Team ein Szenario Ihres eigenen Layouts über VR- und AR-App-Entwicklung.
Auch die Dokumentation zählt. Fremdfirmen kommen und gehen, und die Aufsicht fragt, wer wann unterwiesen wurde. Eine Plattform wie unser VR-LMS speichert jede abgeschlossene Sitzung mit Name und Datum, was besser ist als ein Ordner an der Pforte. Mehr dazu in Schulungsnachweise: Papier oder LMS.
Checkliste vor dem Arbeitsbeginn der Fremdfirma
- Haben Sie nach der Arbeitsschutzbilanz der Firma gefragt und danach, wie sie ihre Leute schult?
- Haben beide Seiten geprüft, wie die Arbeit der einen die Beschäftigten der anderen gefährden kann?
- Gibt es einen Koordinator mit Weisungsbefugnis, wo gegenseitige Gefährdung möglich ist?
- Kennt jeder Fremdfirmen-Mitarbeiter Alarmsignale, Sammelplatz und Ersthelfer?
- Wurden ihm vor Ort Wege, Sperrbereiche und Notausgänge gezeigt?
- Ist geklärt, welche Arbeitsmittel er benutzen darf und wer Erlaubnisscheine ausstellt?
- Haben Sie einen datierten Nachweis, wer unterwiesen wurde?
- Prüft jemand während der Arbeit, ob die vereinbarten Maßnahmen tatsächlich greifen?
Nehmen Sie sich nach Abschluss zehn Minuten für die Frage, was gut lief und was nicht. Die HSE empfiehlt diese Rückschau, und sie kostet nichts. Szenarien, die die Unterweisung im Gedächtnis verankern, finden Sie in unserem VR-Schulungskatalog.




